Steuerberatungsrahmen- und Vergütungsvereinbarung
Zwischen
Hier wird Ihr Name im Vertrag stehen, den Sie zugeschickt bekommen
– nachfolgend „Mandant“ –
und
Rocket Tax Steuerberatungsgesellschaft mbH
– nachfolgend „Steuerberater“ –
Teil A. Steuerberatungsrahmenvereinbarung
- 1 Umfang und Ausführung des Auftrags
- Der Steuerberatungsauftrag erstreckt sich auf die Erstellung der Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts, inkl. aller notwendigen Anlagen sowie die Prüfung von Steuerbescheiden, Abrechnungsbescheiden und anderen Fiskalverwaltungsakten im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung sowie der Erhebung der Grundsteuer.
- Diese Steuerberatungsrahmenvereinbarung gilt für nur für diesen Auftrag. Auf etwaige übrige andere Aufträge, die der Mandant dem Steuerberater erteilt, oder bereits erteilt hat, findet diese Vereinbarung keine Anwendung.
- Die Beratung erfolgt ausschließlich in deutschem Steuerrecht. Ausländisches Steuerrecht oder sonstige rechtliche Beratung sind von der Beauftragung nicht erfasst.
- Der Steuerberater wird die vom Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Der Steuerberater wird keine Befragung der Mandantin bzw. der Geschäftsführung oder anderen Auskunftspersonen bezüglich der Richtigkeit, der gegenüber dem Steuerberater übermittelten Daten, Unterlagen und Informationen durchführen. Die Beurteilung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nur zum Auftrag, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wird.
Die Vergütung für die in § 1 bezeichneten Tätigkeiten bestimmen die Parteien mittels gesonderter Vergütungsvereinbarung (Teil B.). Der Steuerberater weist den Mandanten darauf hin, dass in Textform eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung (Steuerberatervergütungsverordnung) vereinbart werden kann.
- 3 Allgemeine Auftragsbedingungen
Für die Durchführung des Auftrags sollen die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (jeweils in ihrer aktuell gültigen Fassung) maßgebend sein. Ein Exemplar der derzeit aktuellen Fassung ist diesem Schreiben zur Kenntnisnahme beigefügt.
- 4 Auslegung des Steuerrechts
Der Steuerberater erbringt seine Beratungsleistungen auf der Grundlage der Steuergesetzgebung, Rechtsprechung, Literatur und sonstiger Veröffentlichungen, die bei der Erstellung der Arbeitsergebnisse bekannt sind. Spätere Änderungen der Rechtslage oder der Auffassung der Finanzverwaltung werden - soweit nicht anders vereinbart - nicht mehr berücksichtigt. Da die Auslegung des Steuerrechts oft mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist, wird empfohlen, für bestimmte noch nicht verwirklichte Sachverhalte bei den zuständigen Finanzbehörden eine verbindliche Auskunft über deren steuerliche Beurteilung einzuholen.
TEIL B: Vergütungsvereinbarung
Für die auf Grundlage der Steuerberatungsrahmenvereinbarung (Teil A.) zu erbringenden Leistungen vereinbaren die Parteien folgende Vergütung:
Erstellung der Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts nebst Steuerbescheid Prüfung
- Teil A § 1 (1) Steuerberatungsrahmenvereinbarung –
Die Erstellung der Erklärung über die Feststellung des Grundsteuerwerts inkl. aller notwendigen Anlagen sowie die Prüfung des Bescheides über den Grundsteuerwert wird zu folgender Vergütung gemäß §4 StBVV vereinbart:
--- € ---
Das Honorar wird auf Grundlage der Wertangabe des Grundstücks durch den Mandanten ermittelt. Sollte sich diese Wertangabe nachträglich als zu niedrig erweisen, behält sich der Steuerberater eine Nachberechnung vor.
Rückfragen seitens des Finanzamtes beziehungsweise mögliche Rechtsbehelfsverfahren sowie die Prüfung der Bescheide über die Grundsteuer werden nach tatsächlichem Zeitaufwand auf Basis eines Stundensatzes von 150 Euro abgerechnet.
- 2 Umsatzsteuer / Fälligkeit und Abrechnung von Honoraren
Sämtliche Honorare verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Gebühren werden als Vorschuss bei Auftragserteilung abgerechnet.
- 3 Anpassung von Vergütungen
Alle vorstehend genannten Gebührensätze werden regelmäßig an die Kostenentwicklung angepasst.
Teil C. Sonstige Vereinbarungen
- 1 Anzuwendendes Recht, Gerichtstand
(1) Die Steuerberatungsrahmenvereinbarung (Teil A.), die Vergütungsvereinbarung (Teil B.) sowie sämtliche Aufträge, die nach Maßgabe des § 1 dem Steuerberater erteilt werden, unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Der Steuerberater ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).
(2) Sofern der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wird für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis deutsches Recht als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
(3) Ansprüche aus der Steuerberatungsrahmenvereinbarung (Teil A.), der Vergütungsvereinbarung (Teil B.) sowie aus Aufträgen, die nach Maßgabe des § 1 gegenüber dem Steuerberater erteilt worden sind, können vom Mandanten nicht an Dritte abgetreten werden.
(4) Falls einzelne Bestimmungen in Teil A. und Teil B. dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.
Die Steuererklärungen und sonstigen Daten werden vom Steuerberater, soweit möglich, mit Hilfe der Taxy.io GmbH, einer Organisation der steuerberatenden Berufe erstellt. Die entsprechenden Daten werden bei der Taxy.io GmbH gespeichert. Die Vertragsparteien stimmen dieser Vorgehensweise zu (Art. 6 DSGVO). Im Übrigen wird hinsichtlich der Regelungen zum Datenschutz auf die als Anlage beigefügten Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften in der derzeit aktuellen Fassung verwiesen.
Sofern zwischen dem Mandanten und dem Steuerberater Daten oder Informationen mittels E-Mail ausgetauscht werden, erfolgt die Kommunikation per E-Mail in unverschlüsselter Form. Die einzelnen E-Mails können ausdrücklich auch vertrauliche oder sonstige sensible Daten enthalten. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass E-Mails beim Versand über das Internet nicht ausreichend vor unbefugtem Zugriff durch Dritte geschützt sind.
Der Steuerberater übernimmt keinerlei Haftung dafür, dass Dritte Kenntnis vom Inhalt einzelner E-Mails nehmen, die zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden, oder solche E-Mails manipulieren. Ansprüche gleich welcher Art, bestehen gegen den Steuerberater insofern nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht, soweit ein Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges seitens des Steuerberaters oder durch Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht wurde.
- 4 Erklärung zum Postaustausch zwischen dem Steuerberater und dem Finanzamt mittels E-Mail
Der Mandant genehmigt, dass zukünftiger Postaustausch in seinen Angelegenheiten zwischen dem Steuerberater und dem zuständigen Finanzamt auch per E-Mail durchgeführt wird. Das zuständige Finanzamt kann ebenfalls per E-Mail mit der Auftragnehmerin kommunizieren. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass diese Kommunikation nicht sicher ist und eventuell durch Dritte eingesehen und manipuliert werden kann.
Soweit einzelne Bestimmungen des Teils A., Teils B. oder Teils C. unwirksam sind oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine wirksame Regelung zu treffen, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung ursprünglich verfolgten Zweck möglichst nahekommt.
Vollmacht
Zwischen
Hier wird Ihr Name im Vertrag stehen, den Sie zugeschickt bekommen
– nachfolgend „Mandant“ –
und
Rocket Tax Steuerberatungsgesellschaft mbH
– nachfolgend „Steuerberater“ –
Ich/Wir bevollmächtigen den o.g. Steuerberater, mich/uns in sämtlichen mit der Erstellung der Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts verbundenen steuerlichen Angelegenheiten gegenüber Finanzbehörden, sonstigen Behörden und Stellen zu vertreten.
Die Vollmacht ermächtigt insbesondere zur Einlegung und Rücknahme von bzw. zum Verzicht auf außergerichtliche Rechtsbehelfe, zur Entgegennahme von Zustellungen, zur Erteilung von Untervollmachten sowie zur Verfügung über Einzahlungen und Guthaben bei Steuerbehörden im Namen und für Rechnung des Vollmachtgebers.
Gleichzeitig bestelle/n ich/wir unsere Steuerberatungskanzlei als Zustellungsvertreter.